AGB der GER4TECH Mechatronik GmbH
Verkaufs und Lieferbedingungen für In und Ausland
Fa. GER4TECH Mechatronik GmbH im Nachhinein Ballenboy genannt.
Sitz in Gewerbepark Mitte 5, 4846 Redlham
Stand: 13.07.2020
1.) Allgemeines
- Sämtliche Verkäufe und Belieferungen der Firma Ballenboy GmbH für Maschinenhandel in 4691 Breitenschützing, Hinterschützing 6 im Folgenden Ballenboy genannt, erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Bedingungen, auch wenn sie bei mündlichen und fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt werden.
- Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, nicht jedoch für Folgegeschäfte.
- Etwaige Einkaufsbedingungen des Käufers/Auftraggebers (im folgenden Geschäftspartner genannt) wird hiermit ausdrücklich widersprochen und verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen. Vertragserfüllung durch Ballenboy gelten nicht als Zustimmung zu von den nachfolgenden Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen als angenommen.
2.) Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung oder des Auftrages eine schriftliche Auftragsbestätigung dem Käufer zugehen lassen. Mündliche oder fernmündliche Absprachen mit uns oder unseren Vertretern bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Einkaufsbedingungen des Käufers kommen nicht zur Anwendung und werden nicht anerkannt, außer sie werden gesondert und schriftlich durch uns anerkannt. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Bei begründeten Bedenken dahingehend können wir die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder einer ausreichenden Sicherheitsleistung abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
3.) Angebote
Angebote von Ballenboy sind stets freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
4.) Pläne und Unterlagen
Ballenboy behält sich jederzeitige Änderungen in der Konstruktion vor, ohne verpflichtet zu sein, solche Änderungen in Erzeugnisse einzubauen, die vor der Konstruktionsänderung fertiggestellt worden sind. Als vertraglich zugesichert gelten nur solche Eigenschaften des Liefergegenstandes, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet sind.
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bzw. Absprachen bei Kunden, Lieferanten bleiben ebenso stets unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
5.) Versand und Gefahrenübergang
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt die Ware ab Werk 4691 Breitenschützing, Hinterschützing 6 verkauft. Der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges ist Ausgang der Ware aus dem Werk. Bestimmungsort gelten die Incoterms in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Form. Wir sind zum Abschluss einer Versicherung nur dann verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart gelten die Preise ohne Verpackung, Versand und Versicherung.
6.) Lieferfristen
Die Annahme und Ausführung von Aufträgen behalten wir uns vor. Die Lieferfrist wird gerechnet vom Tage de Ausgangs der Auftragsbestätigung bzw. der endgültigen Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange bis zum Versand der Ware ab unserem Werk 4691 Breitenschützing, Hinterschützing 6. Wir sind berechtigt Teillieferung oder Vorlieferungen durchzuführen, Ausführungsänderungen auch während der Lieferfrist vorzunehmen.
Bei Lieferverzögerung durch Arbeitskonflikte und alle von uns nicht zu vertretenden Umstände wie z.B.: Brand, höhere Gewalt, Lieferverzug Lieferanten und werden alle vereinbarten Liefertermine ungültig. Tritt der Geschäftspartner vom rechtsverbindlichen abgeschlossenen Kaufvertrag, gleich aus welchen Grunde zurück, so steht Ballenboy das Recht zu, bei Serienproduktionen eine Stornogebühr von 10% des Bruttoverkaufspreises zu begehren, bei Sonderanfertigungen zusätzlich auch ein Ersatz der aufgelaufenen Herstellkosten, wobei in diesem Fall bereits hergestellte Teile dem Käufer zur Verfügung stehen.
7.) Preise
Alle unserer Angebote und Preislisten sind freibleibend. Die Preise basieren auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisabgabe. Sollten sich diese Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung ändern, so gehen die Veränderungen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers.
8.) Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
- Alle Zahlungen sind ausschließlich im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen an Ballenboy zu leisten. Wurde keine Zahlungsvereinbarung getroffen, so sind Kaufpreis und sonstige Forderungen von Ballenboy nach Rechnungsausstellung unverzüglich zur Zahlung fällig.
- Abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt.
- Eine Anzahlung von 70% bei Auftragserteilung an Ballenboy, nach einlangen der Zahlung beginnt die mit dem Geschäftspartner vereinbarte Lieferzeit zu laufen. Außer es sind mit den Geschäftspartner andere Zahlungskonditionen schriftlich vereinbart.
Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger von Ballenboy nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten.
Kommt der Geschäftspartner mit den Zahlungen in Verzug, so kann Ballenboy wahlweise.
a.) Die Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Verpflichtungen aufschieben
b.) Eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen
c.) Ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz in Anrechnung bringen oder nach Setzung eine angemessenen Nachfrist von zwei Wochen von Vertrag zurücktreten.
d.) Bei Zahlungsverzug sind überdies sämtliche Mahnungs- und Inkassospesen vom Geschäftspartner zu tragen.
9.) Eigentumsvorbehalt
Ballenboy behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis sein sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihrer Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner beglichen sind. Dies gilt insbesondere auch, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist oder bei Entgegennahme von Wechseln und Schecks bis zu deren endgültigen Einlösungen ohne Rückgriffsmöglichkeit.
Der Geschäftspartner darf die von Ballenboy gelieferten Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch Ballenboy. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht Ballenboy Miteigentum an der neuen Sache in Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung zu. Die durch Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware in Sinne dieser Bedingungen. Soll der Kaufgegenstand mit einem Grundstück in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Geschäftspartner, in Grundbuch das zu Gunsten Ballenboy vorbehaltene Eigentum anzumerken zu lassen. Im Fall einer Weiterveräußerung tritt der Geschäftspartner schon jetzt an Ballenboy allfällige ihm aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes an einen Dritten erwachsende Forderungen ab. Der Geschäftspartner ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur unter Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern sowie „Offene Posten“ Listen anmerkt. Dieser Buchervermerk hat jedenfalls den Verkäufer als Zessionar sowie den Kaufvertrag mit Datum des Rechtsgrund anzuführen.
Der Geschäftspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder verpfänden, noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzungen oder bei einer Insolvenz des Geschäftspartners ist Ballenboy berechtigt, die Herausgabe des im Eigentum von Ballenboy stehenden Liefergegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen, ohne dass hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben werden würde.
Ballenboy verpflichtet sich, auf Verlangen des Geschäftspartners Sicherheiten, die von letzterem eingeräumt wurden, freizugeben, soweit sie zur Sicherung seiner Forderungen nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden noch nicht getilgten Forderungen mehr als 20% übersteigt.
10.) Mängelrüge
Mängelrügen sind auf dem Empfangs, Lieferschein oder Frachtbrief des Frächters, Boten schriftlich detailliert zu vermerken und innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei Ballenboy gelten zu machen. Für uns als fehlerhaft anerkannte Ware haben wir das Recht der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung. Abzüge oder Einbehalt des Kaufpreises sind nicht statthaft. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen.
11.) Produkthaftung
Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die im übergebene Betriebsanleitung samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten. Dem Geschäftspartner ist bekannt, dass bei Nichtbeachten oder Zuwiderhandeln gegen die Betriebsanleitung und Sicherheitshinweise unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz entfällt. Der Kunde verpflichtet sich überdies, diesen Haftungsausschluss für Sachschäden auch seinen Kunden in vereinbartem Umfang zu überbinden.
12.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle Vertragsverhältnisse mit Ballenboy gelten ausschließlich die Bestimmungen des österreichischen Rechtes. Dies gilt auch bei Exportgeschäften, ungeachtet der Bestimmungen des Landes, des Käufers oder Kommissionärs. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Sofern die Vertragspartner keine rechtswirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für Verträge mit Ballenboy für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Wels / Oberösterreich.